| Dienstleistungserbringung in Rumänien |
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Erbringung transnationaler Dienstleistungen im Rahmen von Werk-/Werklieferverträgen in RumänienKapitel I - Voraussetzungen 1. Aufenthalt Mit der Eilverordnung Nr. 55 / 20.06.2007 wurde die, dem Innenministerium unterstellte, „Rumänische Einwanderungsbehörde“ (Oficiul Roman pentru Imigrari) geschaffen, und gleichzeitig das „Amt für Arbeitsmigration“ (Oficiul pentru Migratia Fortei de Munca), welches früher für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zuständig war, und die „Ausländerbehörde“ (Autoritatea pentru Straini) als eigenständige Behörden aufgelöst. Deren Aufgaben wurden nunmehr von der neuen Behörde übernommen. Desweiteren änderte die Eilverordnung Nr. 55/20.06.2007 das Ausländerrecht (Eilverordnung Nr. 194/2002) und führte eine neue Definition des Ausländers ein. In der neuen Fassung wird der „Ausländer“, gemäss Art. 2., als eine „ Person, welche weder die rumänische Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt“ definiert. Damit fallen Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gemäss rumänischem Ausländerrecht nicht mehr unter den allgemeinen Bregiff des „Ausländers“ . Die in Art. 120 enthaltenen Sonderregelungen des Aufenthaltsrechts für Angehörige von EU- oder EWR Mitgliedstaaten sind in Verbindung damit ebenfalls aufgehoben. Aufenthalt und Freizügigkeit von EU- oder EWT Staatsbürgern und deren Angehörigen wird nunmehr ausschliesslich durch die vereinfachten Regelungen der Eilverordnung Nr. 102/2005 reguliert. 2. Arbeitsgenehmigung Die Eilverordnung Nr. 56 vom 20.06.2007, bzw. Gesetz 134/2008 ändert den rumänischen Fachausdruck für die Arbeitserlaubnis von „permis de munca“ auf „ autorizatie de munca“, und schafft ausdrücklich das bishin geltende Arbeitserlaubnisgesetzt Nr. 203/1999, sowie die dazugehörigen Anwendungsvorschriften ab. Gemäss Art. 1 ist der Zweck der Verordnung die „Regelung der Arbeit und Entsendung von Ausländern auf dem Staatsgebiet Rumäniens“. Art. 2 der Eilverordnung definiert ferner den „Ausländer“ (strain) genau so wie das Ausländerrecht in o.g. neuer Fassung als „ Person, welche weder die rumänische Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EWR besitzt“. Damit gelten die Staatsangehörigen eines EU- oder EWR – Mitgliedstaates auch aus der Sicht des Arbeitserlaubnisrechts nicht mehr als „Ausländer“. Das bedeutet konkret, dass Staatsangehörige eines EU Landes oder eines EWR-Mitgliedstaates nicht mehr in den Anwendungsbereich des Arbeitserlaubnisrechts fallen und keine Arbeitserlaubnis mehr benötigen. Kapitel II - Abwicklung 1. Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Werk-/Werklieferveträgen 2.1 Entsendung Gemäss Gesetz Nr. 344 vom 19.07.2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von transnationalen Dienstleistungen, ist unter einem „entsandten Arbeitnehmer“ ein Arbeitnehmer zu verstehen, welcher üblicher Weise seine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU- oder EWR Mitgliedstaat ausübt, jedoch für einen begrenzten Zeitraum zur Ausführung seiner Tätigkeit nach Rumänien entsanft wird. Hiermit wird die Europäische Richtlinie 96/71/CE umgesetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen kommen in nachfolgenden Fällen zur Anwendung: - bei Entsendung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Werk- /Werkliefervertrags; - bei Entsendung eines Arbeitnehmers innerhalb der Firmengruppe; - Zeitarbeitnehmer, welche von einem Zeitarbeitunternehmen oder einer Arbeitsagentur welche ihren Sitz in Rumänien hat, oder ihre Tätigkeit in Rumänien ausübt, entsandt werden, sofern ein gültiges Arbeitsverhältnis über den Zeitraum der Entsendung besteht; Da im Sinne des Gesetzgebers das Arbeitsverhältnis über den Zeitraum der Entsendung dem rumänischen Recht unterliegt, geniessen entsandte Arbeitnehmer, unabhängig des anwendbaren Rechts ihres Arbeitsvertrags, vom rumänischen Gesetz festgelegte Arbeitsbedingungen, in Bezug auf: -maximale Arbeitszeit und Mindestdauer regelmässiger Pausenzeiten; - Mindestdauer für Erholungsurlaub: - Mindestlohn und zahlungsaufschläge für geleistete Überstunden; - Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere im Falle von Zeitarbeitunternehmen; - Gesundheit und Arbeitssicherheit; - Schutz und Anpassung der Arbeitsbedingungen bei Schwangerschaft und nach der Geburt, sowie bei beschäftigung von Kindern und Jugendlichen; - Gleichheit zwischen Männern und Frauen sowie weitere Verordnungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Diskriminierung; […] 2.2 Anmeldung beim zuständigen lokalen Arbeitsamt Beschluss Nr. 104 vom 31.01.2007, „Verfahrensregelung für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Rumänien im Rahmen transnationaler Dienstleistungen“ regelt das Anmeldeverfahren. Gemäss dieser Verfahrensregelung ist der gesetzliche Vertreter eines EU/EWR-Unternehmens in Rumänien verpflichtet alle notwendigen Unterlagen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dokumentieren, zu führen, zu besitzen und den Arbeitsinspektoren auf Anforderung so oft wie erforderlich vorzuweisen. Dann wenn ein Unternehmen keinen gesetzlichen Vetreter vor Ort hat, ist es verpflichtet aus der Reihe der entsandten Arbeitnehmer einen Vetreter dafür zu bestellen. Der Nachweis des gültigen Arbeitsverhältnisses erfolgt mittlels Vorweisen des Arbeitsvertrags, für die Sozialversicherung dient die Entsendebescheinigung E 101, und für die Krankenversicherung dient die „European Health Insurance Card (EHIC)“. Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, spätestens 5 Tage vor Arbeitsaufnahme die Entsendung beim zuständigen lokalen Arbeitsamt anzumelden. 2.3 Steuerrechtliche Anmeldung Es ist ferner darauf zu achten, dass im Falle von Dienstleistungen welche im Zusammenhang mit einer Entsendung von Mitarbeitern stehen, in den meisten Fällen der rumänischen Umsatzsteuer unterliegen, und die Abführung der rumänischen Umsatzsteuer voraussetzen. Dafür müssen sich die Unternehmer aus EU-/EWR-Mtgliedsstaaten in Rumänien steuerrechtlich registrieren lassen. Dies kann direkt bei der zuständigen Finanzbehörde oder mittels Bestellung eines Fiskalvetreters erfolgen. Die Unterlagen könner per Post mit Einschreiben, oder direkt bei der Registratur der Behörde eingereicht werden. 2.4 Fachliche Zulassungen für die Erbringung von Dienstleistungen Für Dienstleistungen die auf rumänischem Staatsgebiet erbracht werden sollen, ist es sinnvoll bereits im Vorfeld festzustellen ob bzw. welche fachlichen Regelungen in Bezug auf Planungsleistungen, Ausführung/Montage, Abnahme und Betrieb erforderlich sind. Solche Auflagen betreffen insbesondere Gewerke die dem Baubereich und dem Anlagenbau zuzuordnen sind, z. Bsp.: -Planungsleistungen - Bauüberwachung - Haustechnik - Hebevorrichtungen, Fördertechnik - Druckbehälter und Druckbeanspruchte Leitungen und Rohre Die Regelungen und Auflagen hierzu sind je nach Gewerk, Produkt und Dienstleistung vielfältig abgestuft, und in der Zuständigkeit unteschiedlicher Ämter, setzen zum Teil längerfristige Verfahren und zugelassenes Fachpersonal voraus und können je nach Fall sowohl die Planung, die Ausführung und/oder die Abnahme bereffen. Bereich zuständige Behörde - Bauüberwachung MLPAT - Druckbehälter und Druckbeanspruchte Leitungen und Anlagen ISCIR - Hebevorrichtungen, Förderanlagen, Aufzüge; ISCIR - Elektroinstallationen Strak- und Schwachstrom ANRE - Brandmeldeanlagen Feuerwehr (Pompieri) - Einbruchmeldeanlagen Polizei MLPAT = Ministerul Lucrarilor Publice si Amenajarilor Teritoriale (Ministerium für Bau und Bauplanung) ISCIR = Inspectia de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune si Instalatii de Ridicat (Staatliche Prüfstelle für Druckbehälter und Hebeanlagen) ANRE = Autoritatea Nationala de Reglementare in domeniul Energiei (Nationales Amt zur Reglementierung im Energiebereich) Eine Partnerschaft mit einem zugelassenen Fachbetrieb vor Ort welcher die erforderlichen Zulassungen bereits besitzt, ist für die Umsetztung eines Projekts oft sinnvoll und in einigen Fällen unumgänglich (z. Bsp. Projektprüfer („Verificator de proiect“ für Planungsleistungen). Ferner ist es möglich Personal mit der entsprechenden notwendigen Qualifizierung über die erforderliche Zeitspanne vor Ort zu beschäftigen (z. Bsp. zugelassener Bauleiter (sef de santier); oder Arbeitssicherheitsbeauftragter). 4. Anerkennung von Abschlüssen Die Eilverordnung Nr.109/2007 zur Abänderung und Vervollständigung von Gesetz Nr. 200/2004 über die Anerkennung von Zeugnissen und Fachqualifikationen für reglementierte Berufe in Rumänien, setzt die EU- Richtlinie 2005/36/CE in Rumänien um. Für die meisten Tätigkeiten ist die Anerkennung der Abschlüsse unerheblich, da die Arbeitgeber im privaten Sektor darüber eigenständig entscheiden ob vorgewiesene Qualifikationen ihren Anforderungen entsprechen. Ausgenommen sind Berufe welche eine staatliche Anerkennung voraussetzen wie Arzt, Lehrer, Architekt, Anwalt, Rechtsberater, Bilanzbuchhalter, Steuerberater, Apotheker, Zahnarzt, Tierarzt, Archivar, amtlicher Übersetzter u.a […] Weitere Antworten zu Ihren Fragen und aktive Unterstützung gibt Ihnen: HD- Office Management SRL Str. Nicolae Titulescu 4 Frau Dagmar Hübner Tel. +40 729500383 E-Mail: Această adresă e-mail este protejată împotriva spamului, JavaScript trebuie activat pentru a putea vizualiza pagina. www.hd-office.ro |
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